6. Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint glaubhaft. Zudem war das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (Art. 117 ZPO). Antragsgemäss ist den Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, soweit der Antrag der Klägerin in Bezug auf die dem Beklagten auferlegten Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden - 16 - ist, und es sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Das Obergericht erkennt: