Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00, einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8 AnwT (Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer - auf Fr. 1'670.00 festgesetzt.