5. Ausgangsgemäss - der Beklagte obsiegt mit seiner Berufung nur marginal - sind die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Spruchgebühr ist auf Fr. 1'500.00 festzusetzen (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD). Zudem ist der Beklagte zu verpflichten, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Klägerin (vgl. E. 6 unten; BGE 5A_754/2013 E. 5; AGVE 2013 Nr. 77) ihre zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00, einem Abzug von 20% gemäss § 6 Abs. 2 AnwT (keine Verhandlung) sowie einem Abzug von 25% gemäss § 8