Wird daraus vorab der ungedeckte Barunterhalt der Kinder von je Fr. 382.55 gedeckt, verbleiben Fr. 798.85. Diesen Betrag (gerundet Fr. 800.00) hat der Beklagte als Betreuungsunterhalt für D. zu bezahlen. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen in dieser Phase Fr. 1'709.65 (Existenzminimum Klägerin Fr. 2'509.65 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 800.00). In teilweiser Gutheissung der Berufung ist der angefochtene Entscheid entsprechend anzupassen.