Der angefochtene Entscheid wurde dem Beklagten am 22. November 2021 zugestellt (act. 264). Das höhere Einkommen ist dem Beklagten somit nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, d.h. mit Wirkung ab 1. März 2022 anzurechnen. 4. Ausgehend von den im Übrigen unbeanstandet gebliebenen Parametern der vorinstanzlichen Unterhaltsberechnung ergibt sich für die Zwischenphase Januar und Februar 2022 neu: Einkommen Beklagter: Fr. 4'559.25 ./. Bedarf Beklagter: Fr. 2'995.30 Überschuss Beklagter Fr. 1'563.95