3.4.2. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass dem Beklagten jedenfalls seit Einleitung des Eheschutzverfahrens klar sein konnte, dass der Lohn von der L. GmbH nicht zur Deckung der Kosten für alle Familienmitglieder ausreicht (angefochtener Entscheid E. 7.7.4.3.3). Dies allein vermag aber noch nicht zu rechtfertigen, vom Grundsatz abzusehen, für die Erzielung des höheren Einkommens und das Finden einer entsprechenden Arbeitsstelle eine angemessene Übergangsfrist ab Eröffnung des entsprechenden Urteils einzuräumen. - 15 -