Nachdem das hypothetische Einkommen des Beklagten an einer anderen Stelle als der gegenwärtigen zu bestimmen ist, ist auch nicht angezeigt, von der behaupteten bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden auszugehen. Vielmehr ist eine übliche Wochenarbeitszeit von 40 Stunden einzusetzen, wie das die Vorinstanz getan hat. Die von der Vorinstanz eingesetzten Einkommen ergeben sich im Übrigen, wie die Klägerin in der Berufungsantwort (S. 4) zutreffend ausführt, bei Annahme von 0 Dienstjahren (Berufungsantwortbeilagen 1 und 2).