Der Beklagte sei nicht der Geschäftsführer, weil er keine Administration mache. Die Frage, ob der Beklagte der operative Geschäftsleiter sei, wurde von E. dahingehend bejaht, dass der Beklagte den Arbeitsplan mache und die M. koordiniere "wie ein Betriebsleiter" (act. 141 f.). E. beschaffte auch Laptops für den Beklagten, - 14 - damit er mobil sei (act. 145). Der Beklagte sagte an der Verhandlung vor Vorinstanz (act. 73), er stelle die Mitarbeiter an, sei an der Front und manage den Umgang mit den Kunden. Er sei der Vorarbeiter. Im Sommer 2021 schloss der Beklagte eine KV-Lehre ab (act. 75, Berufung S. 3).