Der Beklagte habe zudem eine dreijährige kaufmännische Berufslehre absolviert. Bei einer Arbeitszeit von 50 Stunden pro Woche wäre der Lohn gemäss Lohnstatistik noch höher als von der Vorinstanz angenommen. Auch wenn der Beklagte einst als N. angefangen habe, habe er in seiner 15-jährigen Tätigkeit zunehmend Verantwortung übernommen. Die Vorinstanz sei bei der Anwendung der Lohnstatistiken aber trotzdem von 0 Jahren Berufserfahrung und von der Stufe 5 (= ohne Kaderstellung) ausgegangen. Der Lohnratgeber KV sei nicht relevant für die Bestimmung des hypothetischen Einkommens.