3.2.2. Die Klägerin hält dem in der Berufungsantwort entgegen, der Beklagte verfüge über eine über 15-jährige Berufserfahrung, arbeite in einer Funktion vergleichbar mit derjenigen eines Betriebsleiters, womit seine Position zumindest im unteren Kader sei. Gemäss eigenen Aussagen stelle der Beklagte Mitarbeiter ein, sei an der Front und manage den Umgang mit den Kunden. Er sei operativer Geschäftsführer, d.h. Betriebsleiter. Er mache die Koordination der Standorte, erstelle den Arbeitsplan und koordiniere die M.. Seit 2019 gehe der Beklagte einmal pro Woche nach S. zu E. und mache dort die Buchhaltung. Der Beklagte habe zudem eine dreijährige kaufmännische Berufslehre absolviert.