Jedenfalls sei aber die im angefochtenen Entscheid vorgesehene Übergangsfrist zu kurz bemessen. Der Entscheid sei dem Beklagten via seinen Rechtsvertreter am 22. November 2021 zugestellt worden. Ohne Berufung wäre er am 2. Dezember 2021 in Rechtskraft erwachsen, womit der Beklagte erstmals Gewissheit über das ihm angerechnete Einkommen gehabt hätte und ihm zuzumuten gewesen wäre, seine Stelle zu kündigen. Unter Beachtung der Kündigungsfrist von drei Monaten hätte der Beklagte bei einer so ausgesprochenen Kündigung eine Stelle frühestens per 1. April 2022 antreten können. Es hätte jedenfalls eine Übergangsfrist mindestens bis am 31. März 2022 gewährt werden müssen.