Es sei lediglich "1 Dienstjahr" einzusetzen, wenn gleichzeitig beim Kriterium "Ausbildung" eine "abgeschlossene Berufsausbildung" ausgewählt werde, denn der Beklagte habe bis Sommer 2021 als ungelernter N. gearbeitet. Schliesslich sei die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit von "50 Stunden" einzusetzen. Unter Berück- - 12 - sichtigung der weiteren Kriterien führe das zu einem relevanten Bruttomonatslohn von Fr. 5'044.00 bzw. nach Abzug von 12 % zu einem Nettomonatslohn von Fr. 4'440.00.