Die Lizenzgeberin O. kümmere sich zentral um sämtliche Einkäufe von Material und dergleichen. Beim Beklagten könne somit nicht von einer "betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Fachkraft" in "Kaderstellung" ausgegangen werden. Er sei gemäss den Kriterien des Online-Lohn- rechners als "Verkaufskraft" einzustufen, und seine Stellung im Betrieb sei richtigerweise "ohne Kaderfunktion". Es sei lediglich "1 Dienstjahr" einzusetzen, wenn gleichzeitig beim Kriterium "Ausbildung" eine "abgeschlossene Berufsausbildung" ausgewählt werde, denn der Beklagte habe bis Sommer 2021 als ungelernter N. gearbeitet.