3.2. 3.2.1. Der Beklagte macht in der Berufung dazu im Wesentlichen geltend, er habe im Rahmen eines Sommerferienjobs bei einer M. als N. angefangen und dort, ohne Ausbildung, eine Festanstellung in dieser Tätigkeit erhalten. Sodann habe er erst im Sommer 2021 seine KV-Lehre abgeschlossen. Zu seiner hauptsächlichen Tätigkeit als N. sei mit der Zeit hinzugekommen, dass er den Arbeitsplan für die drei Mitarbeiter erstellt habe. Dabei handle es sich um einen standardisierten Arbeitsplan, den der Beklagte jeweils in Absprache mit den Angestellten ausfülle. Die Buchhaltung werde von E. geführt. Die Lizenzgeberin O. kümmere sich zentral um sämtliche Einkäufe von Material und dergleichen.