Die Funktion des Beklagten sei mit der eines Betriebsleiters vergleichbar. Er sei der operative Geschäftsführer, übernehme aber keine administrativen Aufgaben. Damit sei seine Position mindestens im unteren Kader. Vom 1. August 2017 bis zum 31. Juli 2020 habe der Beklagte sodann eine dreijährige kaufmännische Berufslehre absolviert.