Sich selbst habe er früher einen Lohn ausbezahlt, nun zahle er sich aber nichts mehr aus. 2017 habe er Aufwände aus dem Jahr 2006 an sich selbst ausbezahlt, da 2017 aufgrund der Rückgabe der Lizenzen für einen Standort genügend flüssige Mittel bestanden hätten. Die Vorinstanz erachtete es gestützt auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der Jahre 2017 bis 2020, die Parteibefragung des Beklagten und die Zeugenaussage von E. als glaubhaft, dass der Umsatz der L. GmbH in den letzten Jahren abgenommen und die L. GmbH von 2017 bis 2020 steigende - 10 -