Kinderzulagen von Fr. 550.00. Weil der Beklagte Mehrheitsstammanteilsinhaber seiner Arbeitgeberin sei, sein Lohn per Oktober 2020 (also kurz nach Einreichung des Eheschutzbegehrens) um Fr. 1'200.00 pro Monat gesenkt worden sei und dieser angesichts der Position des Beklagten im Unternehmen sowie seines Dienstalters gering erscheine, könne die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht nur anhand seines Lohnes bestimmt werden, sondern dies müsse unter Einbezug des Gewinns der L. GmbH erfolgen. Dabei spiele es keine Rolle, ob der Gewinn dem Unternehmen entnommen werde oder nicht.