Barunterhalt Fr. 765.10). Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten in der ersten Phase Fr. 1'996.60 (Existenzminimum Klägerin Fr. 2'509.65 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 513.05; E. 7.10.2), in der zweiten Phase Fr. 770.05 (Existenzminimum Klägerin Fr. 2'509.65 ./. Betreuungsunterhalt Fr. 1'739.60; E. 7.10.3). 3. 3.1. Zum Einkommen des Beklagten wurde im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei bei der L. GmbH angestellt, von welcher er 40% und zwei seiner Brüder je 30% des Stammkapitals besäs- -9-