2. Der Berufungsbeklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege mit der unterzeichneten Anwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bewilligen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers." -7- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Mit der Berufung können die unrichtige Rechtsanwendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Das Obergericht kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).