3. Es sei dem Ehemann die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu bewilligen. 4. Unter o-/e-Kostenfolge, zzgl. MWST." 3.2. Mit Berufungsantwort vom 30. Dezember 2021 beantragte die Klägerin: " 1. Die Berufung sei abzuweisen und das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2021 sei zu bestätigen.