" 1. In Abänderung der Dispositivziffern 5.2, 5.3 und 7. des angefochtenen Entscheids sei (a) der Ehemann zu verpflichten, der Ehefrau ab dem 01. Januar 2022 weiterhin einen monatlichen Beitrag von CHF 510.00 an den Betreuungsunterhalt von D. zu bezahlen, (b) festzustellen, dass der monatliche Betrag, welcher zur Deckung des gebührenden Unterhalts von D. fehlt, ab dem 01. Januar 2022 weiterhin CHF 2'000.00 beträgt und (c) festzuhalten, dass das dem Ehemann anrechenbare Einkommen ab dem 01. Januar 2022 weiterhin CHF 4'559.25 netto, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Kinderzulagen, beträgt.