10.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird mit Fr. 5'768.40 (inkl. Fr. 412.40 MWST) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 5'768.40 (inkl. Fr. 412.40 MWST) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO)." -6- 3. 3.1. Der Beklagte reichte mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 fristgerecht Berufung gegen den ihm am 22. November 2021 zugestellten Entscheid ein. Er beantragte: