9. Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 2'400.00 und den Zeugenauslagen von Fr. 108.60, insgesamt Fr. 2'508.60, werden den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'254.30 auferlegt. Die auf den Gesuchsgegner entfallenden Gerichtskosten gehen infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 10. 10.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen.