5.5. Sofern der Gesuchsgegner die Krankenkassenprämien für C., D. oder die Gesuchstellerin bezahlt hat bzw. bezahlt, ist er berechtigt die entsprechenden Beträge an die zu leistenden Unterhaltszahlungen gemäss Ziffern 5.1 und 5.2 vorstehend in Abzug zu bringen. -5- 6. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner derzeit finanziell nicht in der Lage ist, der Gesuchstellerin persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. 7. Bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommen und Vermögen ausgegangen: - Gesuchstellerin: monatl. Nettoeinkommen: Fr. 0.00 (bis 1. August 2023)