5. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltliche Rechtsvertreterin wird ihm Rechtsanwältin Bernadette Gasche, Breitenbach, eingesetzt. Zustellung an: den Kläger (Vertreterin) die Beklagte (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen - 22 -