2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird der Beklagten zu 2/3 mit Fr. 1'330.00 und dem Kläger zu 1/3 mit Fr. 670.00 auferlegt, ihnen jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen vorgemerkt unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 3. Die Beklagte hat der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers 1/3 von dessen gerichtlich auf Fr. 1'870.00 (inkl. Auslagen und MWst.) festgelegten Anwaltskosten für das Berufungsverfahren, somit Fr. 623.00, zu ersetzen. 4. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wird ihr Rechtsanwalt Thomas Grütter, Solothurn, eingesetzt.