5.2. Es wird festgestellt, dass der mit Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West vom 10. Februar 2016 festgelegte Kinderunterhalt des Sohnes C. mit Erreichen der Volljährigkeit am 15. Januar 2016 erloschen ist. 5.3. Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau an ihren persönlichen Unterhalt folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Fr. 2'296.00 ab 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021; Fr. 3'050.00 ab 1. Januar 2022.' 2. Die Unterhaltsregelung basiert auf folgenden Grundlagen: