Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen. Diese werden - ausgehend von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 für ein überdurchschnittliches Abänderungsverfahren (vgl. § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AnwT), einem Zuschlag von 10 % (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT, Eingabe vom 17. Januar 2022), Abzügen von 20 % (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwT, keine Verhandlung) und von 25 % (§ 8 AnwT, Rechtsmittelverfahren), Barauslagen von pauschal Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer (7.7 %) - auf (gerundet) Fr. 1'870.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Klägers (vgl. E. 10 oben; AGVE 2013 Nr. 77;