11. Im Ergebnis ist die Berufung teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die obergerichtlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 8 und 11 Abs. 1 VKD) werden der Beklagten entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 Abs. 2 ZPO) zu zwei Dritteln mit gerundet Fr. 1'330.00 und dem Kläger zu einem Drittel mit Fr. 670.00 auferlegt, aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse genommen. Zudem ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger einen Drittel seiner zweitinstanzlichen Parteikosten zu ersetzen.