Weitere zum familienrechtlichen Existenzminimum zählende Posten wurden von den Parteien im Verfahren nicht geltend gemacht, weshalb es damit sein Bewenden hat. Das familienrechtliche Existenzminimum des Klägers beträgt somit Fr. 1'789.00 und jenes der Beklagten, welches dem ihr zu zahlenden Unterhaltsbeitrag entspricht, Fr. 3'050.00. Es verbleibt ein Betrag von Fr. 311.00 für den Volljährigenunterhalt von D..