Im Weiteren ist zum familienrechtlichen Existenzminimum eine Kommuni- kations- und Versicherungspauschale zu zählen, welche für beide Parteien auf Fr. 100.00 festgesetzt wird (in Übereinstimmung mit der Klage, Ziff. 11, act. 18, und dem Plädoyer des Klägers vor Vorinstanz, act. 110).