9. In der zweiten Phase ab Erreichen der Volljährigkeit von D. geht der eheliche Unterhalt der Beklagten dem Volljährigenunterhalt von D. vor, und das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beklagten von Fr. 2'950.00 ist (mangels eigenen Einkommens der Beklagten) voll durch den Unterhaltsbeitrag des Klägers zu decken. Mit dem verbleibenden Überschuss von Fr. 511.00 ist zunächst das familienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten zu decken, denn der Volljährigenunterhalt muss nicht nur hinter dem betreibungsrechtlichen, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum zurückstehen (BGE 147 II 265 E. 7.3).