mit Hinweisen). Die jeweiligen Unterhaltsansprüche sind somit in einer ersten Phase bis zur Volljährigkeit von D. (bzw. der Einfachheit halber bis zum 31. Dezember 2021) und in einer zweiten Phase für die Zeit danach (ab dem 1. Januar 2022) zu bestimmen. 8. Zieht man vom Einkommen des Klägers von Fr. 5'150.00 sein betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'689.00 ab, verbleibt ein Betrag von Fr. 3'461.00. Damit kann er in der ersten Phase den Barunterhalt der noch minderjährigen Tochter D. von Fr. 1'165.00 voll decken und es verbleibt ein Überschuss von Fr. 2'296.00, welcher zur teilweisen Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Beklagten zu verwenden ist.