5.2. Für die Beklagte geht die Vorinstanz von einem (betreibungsrechtlichen) Existenzminimum von Fr. 2'950.00 (Grundbetrag Fr. 1'200.00, Wohnkosten Fr. 893.00, Nebenkosten Fr. 300.00, Krankenkassenprämien [KVG] Fr. 557.00) aus (in E. 5.5.1. wird das Existenzminimum infolge eines Rechnungsfehlers mit Fr. 2'393.00, in Dispositiv-Ziffer 2 aber korrekt mit Fr. 2'950.00 angegeben). Diese Berechnung wird im Berufungsverfahren von keiner Partei in Frage gestellt und ist nicht zu beanstanden. 6. Für die Tochter D. geht die Vorinstanz von einem Existenzminimum von Fr. 1'415.00 (Grundbetrag Fr. 600.00, Wohnkostenanteil Fr. 250.00, - 18 -