5.1.3. Der Kläger macht in der Berufungsantwort, ohne sich mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, geltend, die Beklagte würde längst einer eigenen Arbeitstätigkeit nachgehen müssen und können. Sie beweise durch ihre intensiven Recherchearbeiten immer wieder, dass sie in der Lage sei, dauerhaft einer zeitintensiven Aufgabe nachzugehen (Berufungsantwort Ziff. 18.1). 5.1.4. Aus der Vornahme von Recherchearbeiten in einem Verfahren in eigener Sache und ohne Eingliederung in eine Arbeitsstruktur lässt sich entgegen dem Kläger nicht auf eine Arbeitsfähigkeit schliessen. Es bleibt somit dabei, dass der Beklagten kein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.