5.1.2. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, die Beklagte sei gesundheitlich angeschlagen, weshalb ein IV-Verfahren eingeleitet worden sei. Der Rentenentscheid stehe noch aus. Bereits habe die IV-Stelle entschieden, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien. Bei dieser Ausgangslage und in Anbetracht des Umstandes, dass die Beklagte zu 100% arbeitsunfähig sei, sei davon auszugehen, dass mutmasslich eine IV-Rente gesprochen werde. Aktuell verhalte es sich indessen so, dass die Beklagte nicht arbeitsfähig sei und demnach auch kein Erwerbseinkommen erzielen könne (E. 5.6.2.3. des angefochtenen Entscheids).