4.4. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers ist somit auf Fr. 1'689.00 (Grundbetrag Fr. 850.00, Wohnkosten Fr. 600.00, Krankenkasse [KVG] Fr. 14.00, Arbeitswegkosten Fr. 225.00) festzulegen. - 17 - 5. 5.1. 5.1.1. Die Beklagte erzielt kein Erwerbseinkommen, was unbestritten ist. Der Kläger hat in der Klage jedoch geltend gemacht, es sei ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (Klage N. 11).