4.3. 4.3.1. Als Arbeitswegkosten will die Beklagte dem Kläger nur Fr. 225.00 zugestehen. Der Kläger sei nicht auf ein Auto angewiesen, den Arbeitsweg könne er ohne Weiteres mit dem öV zurücklegen; es liege auch keine wesentliche Zeitersparnis vor (Berufung N. 4.2., Fussnote). In der Klageantwort führte sie aus, die Aufträge an den Kläger würden Spesen beinhalten. Selbst wenn der Kläger mehrheitlich in I. arbeiten würde, würde der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln eine knappe Stunde betragen und sei durchaus zumutbar (act. 52).