Auch die Aussage, der Aufenthalt von F. in der Wohnung des Klägers sei nur vorübergehender Natur, hat sich nicht bewahrheitet, denn gemäss einer aktuellen GERES-Anfrage (Stand: 25. Februar 2022) ist sie seit 15. März 2021 ununterbrochen an der Wohnadresse des Klägers in H. angemeldet. Aufgrund der widersprüchlichen und nicht glaubhaften Aussagen des Klägers ist davon auszugehen, dass er mit F. in einem Konkubinat lebt. Dementsprechend sind Fr. 850.00 als Grundbetrag und die hälftigen Mietkosten von Fr. 600.00 in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Zwar behauptet der Kläger, F. verfüge über eine eigene Mietvereinbarung mit der Erbengemeinschaft (Berufungsantwort Ziff.