Sie sei seit zwei Monaten angemeldet, und es sei keine dauerhafte Lösung (act. 83 f.). Im Plädoyer seiner Rechtsvertreterin an derselben Verhandlung liess der Kläger einerseits vorbringen, die Partnerin des Ehemannes sei deutsche Staatsbürgerin und sei in Deutschland wohnhaft. Aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit in Deutschland halte sie sich nur ab und zu beim Kläger zu Besuch auf (act. 111), andererseits wurde im selben Plädoyer ausgeführt, es handle sich um eine Bekannte, welche nicht die Partnerin des Klägers sei und grundsätzlich in Deutschland lebe. Sie arbeite neu [gemeint wohl: in der Schweiz] (act.112, handschriftliche Ergänzung, unten).