4.2.2. Gemäss Mietvertrag vom 28. April 2016 (Klagebeilage 18) ist der Kläger Mieter einer 2.5-Zimmer-Wohnung zu einem Mietzins von Fr. 1'200.00. Auf Vorhalt des Gerichtspräsidenten, dass F. an der gleichen Adresse angemeldet sei, sagte der Kläger aus, diese wohne auf dem gleichen Stock in einem separaten Zimmer und benutze das WC mit ihm. Sie seien kein Paar mehr, sondern "best friends". Sie habe einen eigenen Mietvertrag und pendle zwischen Deutschland und der Schweiz. Er habe ihr einen Job bei der AC. vermittelt, und sie habe sich in der Schweiz anmelden müssen. Sie sei noch in der Probezeit. Sie sei seit zwei Monaten angemeldet, und es sei keine dauerhafte Lösung (act.