4. 4.1. Die Vorinstanz hat ein (betreibungsrechtliches) Existenzminimum des Klägers von Fr. 2'864.00, bestehend aus einem Grundbetrag von Fr. 1'200.00, Wohnkosten von Fr. 1'200.00, Krankenkassenprämien (KVG) von Fr. 14.00 und Arbeitswegkosten von Fr. 450.00 angenommen (E. 5.4. des angefochtenen Urteils). 4.2. 4.2.1. Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger lebe in einem Konkubinat mit F.. Es sei ihm daher nur der hälftige Grundbetrag für ein Konkubinatspaar von Fr. 850.00 sowie die hälftigen Mietkosten von Fr. 600.00 anzurechnen.