3.8.4. Der Kläger beantragte mit Eingabe vom 29. September 2020 (act. 1) im Scheidungsverfahren die Aufhebung bzw. Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge per 1. Oktober 2020 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (act. 2) eröffnete der Gerichtspräsident (implizit) ein neues Präliminarverfahren und setzte dem Kläger eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung eines begründeten Gesuchs. Nach gewährter Fristerstreckung (act. 4) reichte der Kläger am 19. November 2020 ein begründetes Abänderungsgesuch ein.