3.7.2. Es ist damit unumstritten, dass die Mietzinseinnahmen aus der Erbengemeinschaft, an welcher der Kläger beteiligt ist, bisher nicht an die einzelnen Erben, sondern auf ein Konto der Erbengemeinschaft geflossen sind. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es dem Kläger möglich und zumutbar ist, in Zukunft entsprechende Auszahlungen aus der Erbengemeinschaft zu verlangen. Aus der Steuererklärung 2020 (Beilage 23 zur Eingabe vom 17. Juni 2021), S. 10 f., lässt sich entnehmen, dass der Kläger mit einem - 14 -