In der Parteibefragung sagte der Kläger auf Vorhalt des beklagtischen Rechtsvertreters, die Erbengemeinschaft erhalte 3 Mietzinse, aus, die Mietzinseinnahmen gingen auf ein Konto der Erbengemeinschaft. Wenn es eine Reparatur gebe, dann müsse der Bruder es mit der Bank klären und das Geld beziehen (act. 89).