3.7. 3.7.1. Die Beklagte macht auch geltend, dem Kläger seien Erträge aus seiner Erbschaft als Einkommen anzurechnen. Im Plädoyer vor Vorinstanz liess die Beklagte sinngemäss ausführen, der Kläger sei an einer Erbengemeinschaft beteiligt, welche Mietzinseinnahmen erziele. Es sei klar, dass man diese nicht aus der Erbengemeinschaft herausnehme, wenn man ausstehende Unterhaltsbeiträge habe (act. 95 f.). In der Parteibefragung sagte der Kläger auf Vorhalt des beklagtischen Rechtsvertreters, die Erbengemeinschaft erhalte 3 Mietzinse, aus, die Mietzinseinnahmen gingen auf ein Konto der Erbengemeinschaft.