Es ist hingegen nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in seinem Beruf als (Chef-)Kameramann oder mit einer anderen Beschäftigung ein höheres Einkommen erzielen könnte, weshalb auf die Anrechnung eines höheren hypothetischen Einkommens zu verzichten ist (vgl. auch die vom Kläger eingereichten Lohnstatistiken, Klagebeilage 14). Es kann somit offen bleiben, ob die Eingabe des Klägers vom 23. Dezember 2021, mit welcher er die Kündigung seiner Arbeitgeberin vom 11. November 2021 eingereicht hat, unter novenrechtlichen Gesichtspunkten noch berücksichtigt werden kann (vgl. dazu Antrag der Beklagten in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2022, wonach die Eingabe aus dem Recht zu weisen sei).