3.6. Dem Kläger ist seine Anstellung bei der AC. per 31. Dezember 2021 gekündigt worden (vgl. Beilage 3 zur Eingabe vom 23. Dezember 2021). Der Kläger hat mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 dazu vorgebracht, er verfüge aktuell noch über keine Anstellung und es sei unklar, ob und wie hoch eine allfällige Arbeitslosenentschädigung ausfallen werde. Der Kläger war vor seiner Anstellung bei der AC. als Selbständiger im Filmgeschäft tätig. Die Mitwirkung auch in jüngerer Zeit an grösseren Produktionen zeigt, dass er in der Branche bestens etabliert ist.