Der [Kläger] konnte somit nicht glaubhaft machen, dass sich sein Einkommen ab August 2020 (im Vergleich zum glaubhaft dargelegten Einkommen bis Ende Juli 2020) noch einmal reduzierte. Die vom [Kläger] bezogenen Arbeitslosentaggelder basieren auf einem versicherten Verdienst von Fr. 6'060.00 (Taggeldabrechnungen, Sammelbeilage 8 zur Eingabe des [Klägers] vom 28. September 2020), was unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsabgaben von geschätzten 15% (vgl. etwa: Schweizerische Sozialversicherung – synoptische Tabelle der anwendbaren Beitrags- und Prämiensätze [www.ahv-