geldern erfolgten Tätigkeiten – ausser des deklarierten Zwischenverdienstes im Oktober 2019 in der Höhe von Fr. 1'500.00 - entschädigt wurde, und die [Beklagte] wirft zu Recht die Frage auf, warum der [Kläger] für die im Juli bzw. anfangs August 2020 erfolgten Vorbereitungshandlungen für S von der Produzentin, der AB. (notabene seiner früheren Arbeitgeberin), nicht entschädigt worden sein soll bzw. erst ab Drehbeginn Mitte August 2020 im Rahmen seiner neuen Anstellung bei der AC., und auch für das Filmprojekt "T" ist nicht nachvollziehbar, warum der [Kläger] dafür offenbar monatelang entschädigungslos tätig gewesen sein soll.